Auflassungsvormerkung

Die Auflassungsvormerkung sichert den Anspruch des Käufers auf Eigentum. Sie verhindert, dass der Verkäufer die Immobilie erneut verkauft oder belastet, bevor der Käufer offiziell im Grundbuch steht. Die Vormerkung wird vom Notar beantragt und ist Teil jeder rechtssicheren Kaufabwicklung. Erst nach Zahlung des Kaufpreises wird die eigentliche Eigentumsumschreibung vollzogen.

Praxisbeispiel:
Nach Unterzeichnung des Kaufvertrags lässt der Notar die Vormerkung im Grundbuch eintragen. So kann der Verkäufer z. B. keine Hypothek mehr auf die Immobilie aufnehmen.

🔗 §883 BGB – Wirkung der Vormerkung

 

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Pressemeldung

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