Erbschaftssteuer

Wer eine Immobilie erbt, muss deren Verkehrswert versteuern – nach Abzug der Freibeträge. Ehepartner und Kinder haben hohe Freibeträge (500.000 €/400.000 €), entfernte Verwandte oder Freunde deutlich weniger. Selbstgenutzte Immobilien bleiben unter bestimmten Bedingungen steuerfrei (§ 13 ErbStG). Wichtig ist eine zeitnahe Bewertung und ggf. Antrag auf Steuerstundung bei unbarer Nachlassübertragung.

Beispiel:
Ein Sohn erbt das Elternhaus mit einem Verkehrswert von 900.000 €. Da er bereits selbst eine Immobilie besitzt, nutzt er das Haus nicht selbst. Nach Abzug des Freibetrags von 400.000 € muss er 500.000 € versteuern – je nach Steuerklasse mit bis zu 19 %.

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