Umlagefähigkeit (Betriebskosten)

Nicht alle Kosten darf ein Vermieter an den Mieter weitergeben. Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) listet 17 umlagefähige Posten – darunter:

Grundsteuer

Wasser/Abwasser

Heizkosten

Hausreinigung, Müllentsorgung

Wartungskosten (z. B. Fahrstuhl)

Kosten für Instandhaltung, Verwaltung oder Bankgebühren sind nicht umlagefähig. Die korrekte Abrechnung ist Pflicht – bei Fehlern drohen Rückzahlungen.

Beispiel:
Ein Vermieter legt die Wartung der Heizungsanlage (umlagefähig) korrekt um. Gleichzeitig versucht er, die Kosten für die Hausverwaltervergütung (nicht umlagefähig) umzulegen – der Mieter widerspricht zu Recht.

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