Anschaffungsnahe Herstellungskosten

Übersteigen Modernisierungskosten innerhalb von drei Jahren nach Erwerb 15 % des Gebäudewertes, gelten sie als anschaffungsnahe Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Diese dürfen nicht sofort abgesetzt werden, sondern müssen über die Abschreibungsdauer verteilt werden. Das betrifft z. B. Badsanierung, Heizung, Elektroinstallation – nicht aber Instandhaltung.

Praxisbeispiel:
Ein Käufer investiert nach dem Erwerb 60.000 € in ein Haus mit 350.000 € Gebäudewert. Die Kosten übersteigen 15 %. Daher darf er sie nicht sofort steuerlich abziehen, sondern muss sie über 50 Jahre abschreiben.

🔗 §6 EStG – Bewertungsvorschriften

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