Courtage (Maklerprovision)

Seit Dezember 2020 gilt bei Wohnimmobilien das Bestellerprinzip light (§ 656c BGB): Käufer und Verkäufer teilen sich die Maklerprovision in der Regel hälftig – vorausgesetzt, der Makler wurde von beiden beauftragt. Die Courtage ist frei verhandelbar, in den meisten Bundesländern jedoch bei 3 % + MwSt. pro Partei üblich. Bei Gewerbeimmobilien, Kapitalanlagen oder Off-Market-Objekten können andere Modelle greifen (z. B. Käufercourtage oder Innenprovision).

Beispiel:
Ein Haus wird für 850.000 € verkauft. Die Courtage beträgt 3 % zzgl. 19 % MwSt. → 30.345 €. Käufer und Verkäufer tragen je die Hälfte: 15.172,50 €.

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