Grundschuld

Die Grundschuld sichert das Darlehen der Bank ab und gibt ihr das Recht, im Fall der Nichtzahlung das Grundstück zu verwerten (Zwangsversteigerung). Sie wird in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen – meist zusammen mit einer notariellen Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung (§ 800 ZPO). Im Gegensatz zur Hypothek ist die Grundschuld nicht an eine bestimmte Forderung gebunden und kann wiederverwendet werden.

Beispiel:
Eine Familie nimmt ein Baudarlehen über 450.000 € auf. Die Bank lässt zur Sicherheit eine Grundschuld über diesen Betrag (zzgl. 15 % Nebenleistungen) ins Grundbuch eintragen. Nach Rückzahlung kann die Grundschuld gelöscht oder übertragen werden.

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