Lastenfreiheit

Lastenfreiheit ist ein zentraler Begriff im Kaufvertrag. Nur wenn eine Immobilie im Grundbuch (Abteilung II & III) keine eingetragenen Rechte Dritter (z. B. Grundschulden, Wohnrechte, Wegerechte) mehr hat, gilt sie als lastenfrei.
Im Kaufvertrag wird meist geregelt, dass der Verkäufer Lastenfreiheit zum Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung herstellt. Eintragungslasten können ansonsten den Verkehrswert erheblich mindern.

Beispiel:
Eine Eigentumswohnung ist noch mit einer 200.000 € Grundschuld belastet. Der Käufer zahlt den Kaufpreis an den Notar, der die Ablösung bei der Bank veranlasst. Nach Löschung der Grundschuld wird der Käufer als neuer, lastenfreier Eigentümer eingetragen.

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Pressemeldung

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