Provisionsteilung (Maklerprovision)
Nach § 656c BGB dürfen Käufer bei Wohnimmobilien zur Eigennutzung nur dann mit einer Provision belastet werden, wenn auch der Verkäufer diese zahlt. Das führt zur 50/50-Aufteilung der Courtage in den meisten Kaufverträgen. Die Regelung gilt nicht für:
Kapitalanlageimmobilien
Gewerbeimmobilien
Off-Market-Verkäufe ohne öffentliche Bewerbung
Ziel ist Verbraucherschutz & Fairness bei der Lastenverteilung.
Beispiel:
Ein Käufer erwirbt eine Bestandswohnung für 450.000 €. Die Gesamtcourtage beträgt 6 % zzgl. MwSt. = 32.130 €. Käufer und Verkäufer zahlen je 16.065 €, wenn beide den Makler beauftragt haben.
Sie wollen erfolgreich sein mit Ihrer Immobilie?
Kontaktieren Sie uns!
- Exklusive Objekte
- Diskrete Vermarktung
- Zuverlässige Bewertung & Gutachten
Erfolg ist, wenn Sie 110% zufrieden mit Ihrer Immobilie sind!