Provisionsteilung (Maklerprovision)

Nach § 656c BGB dürfen Käufer bei Wohnimmobilien zur Eigennutzung nur dann mit einer Provision belastet werden, wenn auch der Verkäufer diese zahlt. Das führt zur 50/50-Aufteilung der Courtage in den meisten Kaufverträgen. Die Regelung gilt nicht für:

Kapitalanlageimmobilien

Gewerbeimmobilien

Off-Market-Verkäufe ohne öffentliche Bewerbung

Ziel ist Verbraucherschutz & Fairness bei der Lastenverteilung.

Beispiel:
Ein Käufer erwirbt eine Bestandswohnung für 450.000 €. Die Gesamtcourtage beträgt 6 % zzgl. MwSt. = 32.130 €. Käufer und Verkäufer zahlen je 16.065 €, wenn beide den Makler beauftragt haben.

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